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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

§ 1 Präambel

Die folgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrags, der zwischen Ihnen als  Auftraggeber

(im Folgenden „Auftraggeber“) und Sängerin Tanja Losch (im Folgenden „Sängerin“) abgeschlossen wird.

 

§ 2 Vertragsschluss

1.

Aufgrund einer unverbindlichen Anfrage des Auftraggebers erhält dieser ein Angebot der Sängerin.

Durch eine gegebenenfalls vorab übermittelte Bestätigung des Eingangs der Anfrage kommt ein Vertrag nicht zustande.

Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, erfolgt ein bindender Vertragsschluss.

 

2.

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, einen Termin (Datum, Ort und Uhrzeitangabe) unverbindlich für 14 Tage zu reservieren.

Erfolgt in dieser Zeit keine feste Buchung, so verfällt die Reservierung.

 

3.

Im Falle einer verbindlichen Buchung erhält der Auftraggeber eine Buchungsbestätigung, in welcher Ort, Datum und

die zu bezahlende Gage aufgeführt sind.

 

 

§ 3 Liedauswahl

Der Auftraggeber ist nicht an eine Songliste gebunden. Als Hilfestellung übermittelt die Sängerin auf Anfrage eine Repertoireliste.

Die Sängerin darf jederzeit einen gewünschten Song ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die endgültige Liedauswahl und -reihenfolge muss der Auftraggeber der Sängerin sechs Wochen vor der Veranstaltung übermitteln.

§ 4 Technik

1.

Die von der Sängerin benötigte Technik wird von dieser mitgebracht, aufgebaut und selbst bedient.

Dies gilt nicht für Veranstaltungen mit einer Gästeanzahl von über 100 Personen, für welche die Sängerin besondere Technik benötigt.

Die Beschaffung erfolgt in diesem Fall in Absprache und auf Kosten des Auftraggebers.

2.

Die Sängerin singt die gewünschten Lieder zu professionellen Halbplaybacks.

Auf Anfrage prüft die Sängerin, ob eine Livebegleitung mit Keyboard möglich ist.

3.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Sängerin einen Stromanschluss zur Verfügung zu stellen.

4.

Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, der Sängerin den Aufbau der benötigten Technik, sowie die Durchführung eines Soundchecks durch Zugang zu dem Veranstaltungsort mindestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn zu ermöglichen.

Bei rein standesamtlichen Trauungen ist – sofern dies durch das zuständige Standesamt zugelassen wird – ein Zugang

mindestens 30 Minuten vor Durchführung der Trauung zu ermöglichen.

5.

Für Veranstaltungen, die außerhalb von geschlossenen Veranstaltungsräumen stattfinden, hat der Veranstalter für eine wetterfeste Unterstellmöglichkeit für die Technik der Sängerin zu sorgen.

§ 5 Bezahlung

1.

Die vereinbarte Gage der Sängerin stellt den Nettobetrag dar. Die Ausweisung der Umsatzsteuer entfällt aufgrund der Kleingewerberegelung gemäß § 19 UStG.

2.

Die Bezahlung der Gage erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Veranstaltung in Bar durch den Auftraggeber oder eine vorab bestimmte Vertrauensperson durch Übergabe in einem Umschlag. Eine Überweisung des Betrages ist auf Anfrage möglich.

Ist eine Überweisung der Gage vereinbart, hat diese spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen.

Ausschlaggebend ist der Eingang des Betrages auf dem Konto der Sängerin.

 

3.

Für den Fall, dass eine Livebegleitung vereinbart ist, teilt die Sängerin dem Auftraggeber die hierfür zusätzlich anfallenden Kosten

des Musikers/der Musikerin mit.

Dieser zusätzliche Betrag wird von der Sängerin im Namen und Auftrag des Musikers/der Musikerin separat in Rechnung gestellt.

 

4.

Für Sektempfang und sonstige auf Zeit gebuchte Veranstaltung gilt der vereinbarte Preis.

Sollte der Veranstalter über den vereinbarten Zeitraum hinaus eine Fortsetzung wünschen, so fällt für jede weitere angefangene Stunde ein Betrag von 80,00 € an.

 

5.

Entscheidet sich der Auftraggeber für eine Stornierung (vgl. § 6, 1.) und fällt hierfür eine Entschädigungsgebühr („Stornogebühr“) gemäß § 7 an, so ist diese spätestens 14 Tage nach Erklärung des Rücktritts auf das Konto der Sängerin zu überweisen.

 

 

§ 6 Kündigung

1.

Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen („Stornierung“).

 

2.

Erfolgt die Stornierung des Auftraggebers, so kann die Sängerin eine Stornogebühr entsprechend der

nachfolgenden Vereinbarung fordern:

 

2.1

Bei jeder Stornierung bis zu 91 Tagen vor dem vereinbarten Termin betragen die Stornokosten 20% des Rechnungsbetrages.

 

2.2

Bei einer Stornierung ab 90 Tage vor dem vereinbarten Termin fallen 50% des vereinbarten Rechnungsbetrages als Stornogebühr an.

 

2.3

Bei einer Stornierung ab 30 Tage vor dem vereinbarten Termin fallen 80% des vereinbarten Rechnungsbetrages als Stornogebühr an.

 

2.4

Bei einer Stornierung von weniger als 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin fällt der gesamte vereinbarte Rechnungsbetrag an.

 

3.

Dem Auftraggeber wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder

wesentlich niedriger als die vereinbarte Gebühr.

Die Sängerin muss sich insbesondere dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge einer anderweitigen Verdienstmöglichkeit erlangt.

 

4.

Wird die Veranstaltung des Auftraggebers auf einen späteren Zeitraum verschoben und die Sängerin von dem Auftraggeber für diese spätere Veranstaltung gebucht, so wird die unter 2. aufgeführte Stornogebühr auf die spätere Buchung voll angerechnet.

 

5.

Wird die Durchführung der Veranstaltung unmöglich, so fallen keine Stornogebühren an. Dies gilt insbesondere, wenn die Veranstaltung aufgrund behördlicher Untersagung nicht durchgeführt werden darf, sowie bei schwerwiegenden privaten Gründen (Krankheit, Unfall, Todesfall).

 

6.

Tritt die Sängerin im Falle unvorhersehbarer Krankheit, eines Todesfalls in ihrem engsten Kreis oder einem Unfall von dem Vertrag zurück, hat der Auftraggeber keinen Ersatzanspruch oder Schadensersatzansprüche gegenüber dieser.

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird sich die Sängerin jedoch um einen Ersatz bemühen.

 

7.

Die gesetzlichen Regelungen zu einer außerordentlichen Kündigung bleiben hiervon unberührt.

 

 

§ 7 Werbezwecke

1.

Die Sängerin kann während der Trauung Fotos zu Werbezwecken erstellen. Fotos, die den Auftraggeber abbilden, sowie Fotos der Sängerin dürfen von der Sängerin zu Werbezwecken veröffentlicht werden.

Der Auftraggeber kann der Veröffentlichung jederzeit widersprechen.

 

2.

Die Sängerin darf – sofern es in dem Veranstaltungsraum zulässig ist – während der Veranstaltung Banner bzw. Aushänge zu Werbezwecken aufstellen bzw. aufhängen.

 

 

§ 8 Haftung

Die Haftung der Sängerin und ihrer Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

 

§  9 GEMA

Eventuell anfallende Gebühren für die GEMA sind von dem Auftraggeber als Veranstalter zu tragen.

Die Tarife können auf der Homepage der GEMA abgerufen werden (https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/tarif-wr-hz/).

 

 

§ 10 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

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